Wird Wasser aus Brunnen oder Regenwassernutzungsanlagen zur privaten Wasserversorgung genutzt und den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt sind private Messeinrichtungen zur Erfassung notwendig. Der, durch eine Installationsfirma durchgeführte, Einbau der geeichten Messeinrichtung ist schriftlich anzuzeigen. Satzungsrechtliche Grundlagen und technische Vorgaben zum Einbau des Zählers entnehmen Sie bitte den Hinweisblättern.