Die Voraussetzung für eine hygienische und umweltgerechte Behandlung von Schmutzwasser ist im Regelfall der Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen. Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer hat daher die Pflicht und das Recht, ein Grundstück, auf dem Schmutzwasser anfällt, an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sofern ein nutzbarer Abwasserkanal für sein Grundstück bereit steht.
In Dresden wird das Schmutzwasser von 99 Prozent aller Grundstücke über das Kanalnetz abgeleitet und zentral in Kläranlagen behandelt. Der Rest wird in Kleinkläranlagen gereinigt oder in abflusslosen Gruben gesammelt und mit Spezialfahrzeugen entsorgt.
Anders liegt der Fall beim Niederschlagswasser. Die Stadt kann den Anschluss an das Abwassernetz genehmigen, wenn die technischen Voraussetzungen (z. B. eine ausreichende Kapazität) vorhanden sind. Andererseits ist der/die Grundstücksbesitzer*in in der Regel nicht verpflichtet, Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, wenn er es z. B. versickern lassen kann.
Das Abwasser fließt über Grundstücksanschlüsse in den öffentlichen Kanal. Die Überleitung in das öffentliche Netz erfolgt an der Grundstücksgrenze. Die Anschlüsse können sowohl im Misch- als auch im Trennsystem für Schmutz- und Regenwasser ausgeführt werden.
Die Grundstücksentwässerungsanlage umfasst alle Einrichtungen innerhalb der Grundstücksgrenzen – u. a. Grundstücksleitungen, Versickerungsanlagen und Revisionsschächte.
Die Übergabe des Abwassers erfolgt im Regelfall an der Grundstücksgrenze, bei hintereinander liegenden Grundstücken am Schnittpunkt des Anschlusskanals mit der zum öffentlichen Kanal nächstliegenden Grundstücksgrenze.
Der Revisionsschacht dient der Wartung, der Kontrolle und der Sanierung von Grundstücksleitungen oder des Anschlusskanals.
Der Anschlusskanal ist ein weiterer Bestandteil eines Grundstücksanschlusses. Unter dem Anschlusskanal wird die Verbindung zwischen dem Misch-, Schmutz- oder Regenwasserkanal und der Grundstücksentwässerungsanlage im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze verstanden.