Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist bei kommunalen Abgaben 4 Jahre. Innerhalb dieser Frist bestehen keine gesetzlichen Hindernisse bezüglich einer nachträglichen Gebührenerhebung, soweit in dieser Zeit eine Gebührenpflicht entstanden ist. Auch wenn für einen längeren Zeitraum keine Gebührenerhebung erfolgte, begründet dies keinen Vertrauensschutz. Insoweit fehlt es an den für eine Verwirkung erforderlichen Voraussetzungen.
Eine rückwirkende Gebührenerhebung kann auch bei vermieteten Wohnungen erfolgen. Aus dem Umstand, dass der/die Vermieter*in gegenüber den Mietern nach § 556 Abs. 3 BGB jährlich die Betriebskosten abzurechnen hat, ergibt sich kein Hinderungsgrund, Gebührenforderungen auch nach dieser Zeit gegenüber dem/der Vermieter*in geltend zu machen. Die Einhaltung der Fristen ist Aufgabe des/der Vermieters*in. Dieser hat durch vollständige und richtige Erklärungen zur Abwassergebühr die Voraussetzungen für die zeitnahe Gebührenerhebung selbst zu schaffen. Ggf. muss er sich bei einer noch fehlenden Abrechnung die nachträgliche Erhebung in der Betriebskostenabrechnung vorbehalten. Wird ein solcher Vorbehalt nicht erklärt, entbindet dies den/die Vermieter*in nicht von seiner Zahlung der Gebühren an die Kommune, auch wenn er die Betriebskosten nicht mehr nachträglich auf die Mieter umlegen kann.
Wenn die Gebührenforderung zum Fälligkeitstag nicht in vollem Umfang bezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit, auf entsprechenden Antrag eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Stundung (Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit) ist hierzu zusammen mit einer ausführlichen Begründung des Antrages eine zeitnahe und detaillierte Aufstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein realistischer Zahlungsplan mit Absicherungen für die Zahlungen vorzulegen.
Ab dem 01.01.1999 wurde die bisherige Mischgebühr durch getrennte Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser abgelöst. Mit der Einführung der getrennten Gebühren hat die Landeshauptstadt Dresden auf eine entsprechende Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert. Danach darf ein einheitliches Entgelt für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung nur dann erhoben werden, wenn der Niederschlagswasserkostenanteil der angeschlossenen Grundstücke 15 Prozent der Gesamtkosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) nicht übersteigt.
Der Grund hierfür liegt darin, dass bei einer einheitlichen Gebühr der tatsächlich entstehende Aufwand nicht verursachungsgerecht verteilt wird. So ist die Niederschlagswasserentsorgung mit erheblichen Kosten verbunden. Wenn große Flächen angeschlossen sind (z. B. Dachflächen oder Parkplätze), kann der Aufwand nicht über den Wasserverbrauch erfasst werden. Es ist gegenüber Grundstückseigentümern, die das Niederschlagswasser versickern, ungerecht, wenn diese über die Mischgebühr solidarisch am Gesamtaufwand der Niederschlagswasserbeseitigung beteiligt werden, obwohl sie nicht zu den Kosten beigetragen haben. Vielmehr muss bei der Kalkulation der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen berücksichtigt werden (sog. Äquivalenzprinzip).
Mit der Gebührenumstellung wurde keine versteckte Gebührenerhöhung vorgenommen. Bei der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr wurden lediglich die Kostenanteile der bisherigen Mischwassergebühr aufgeteilt. Insgesamt kam es daher zu keiner Mehrbelastung der Dresdner Bürger*innen. Je nach Grundstückssituation wurden daher z. B. Grundstückseigentümer*innen, die ihr Niederschlagswasser versickern oder verwerten, erheblich entlastet.
Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren richtet sich nach der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung). Nach § 12 Abs. 1 der Satzung richtet sich die Niederschlagswassergebühr nach der zu veranlagenden Fläche, die nach § 12 Abs. 2 festgestellt wird. Die Satzung enthält dabei für verschiedene Versiegelungsflächen und Nutzungsarten unterschiedliche Bemessungswerte, um dem Einzelfall in möglichst großem Umfang gerecht zu werden. Berücksichtigt werden nur solche Flächen, von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt (§ 12 Abs. 2 Satz 2).
Der spezifische Aufwand für die Beseitigung des Niederschlagswassers ist erheblich. Im Unterschied zum Schmutzwasser, dessen Menge im Tagesverlauf nur geringen Schwankungen unterworfen ist, fällt das Niederschlagswasser in völlig unregelmäßigen Zeitabständen an. In sehr kurzen Belastungsspitzen von oftmals nur wenigen Minuten werden dabei Wassermengen erreicht, die zum Teil das Vielfache der Schmutzwassermenge betragen. Konsequenzen hieraus sind:
Das Kanalnetz muss erheblich größer als bei ausschließlicher Einleitung von Schmutzwasser dimensioniert werden.
- Zudem sind zusätzliche Anlagen wie Stauraumkanäle, Regenrückhalte- und Regenversickerungsanlagen erforderlich.
- Durch die Trennung des Mischsystem für die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser entstehen zusätzliche Kosten.
- Die Belastungsspitzen können zu Problemen im Kläranlagenbetrieb führen und insbesondere die Biologie empfindlich stören.
- Durch die Überbelastungen des Kanalnetzes kommt es zu erhöhten Abschlägen in die Vorfluter, was zusätzliche Abwasserabgaben zur Folge hat.
Nein. Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich erhoben und richtet sich nach der angeschlossenen abflusswirksamen Fläche. Sie gilt jeweils für das Kalenderjahr unabhängig davon, wie viele Tage das Jahr hat. Die Höhe der Gebühr wird in der Abwassergebührensatzung festgeschrieben. Grundlage für die Kalkulation der Gebühr sind die prognostizierten jährlichen Durchschnittskosten, weswegen Unterschiede in einzelnen Jahren nicht ins Gewicht fallen. Dies gilt z. B. gleichermaßen für die in den einzelnen Jahren unterschiedlichen und nicht vorherzusehenden Niederschlagswassermengen, die sich jedoch über die Jahre mitteln.
Ja. In diesem Fall können keine Sonderkonditionen gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts muss die Abwassergebührensatzung für solche Flächen weder Ausnahmeregelungen noch Härtefallklauseln vorsehen. Da durch die größere versiegelte Fläche tatsächlich auch ein größerer Aufwand für die Ableitung und Behandlung des angefallenen Niederschlagswassers entstanden ist, besteht auch keine Möglichkeit für einen Gebührenerlass.
Das Vorhandensein einer Zisterne allein ist unabhängig von ihrer Größe ohne Einfluss auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühren. Entscheidend ist, ob die Zisterne an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist (z. B. durch einen Überlauf). In Bezug auf die Gartenbewässerung enthält die Abwassergebührensatzung keine allgemeine Herausnahme aus der Gebührenpflicht. Grundsätzlich fällt daher die Niederschlagswassergebühr auch dann in voller Höhe an, wenn ein Teil des Niederschlagswassers durch die Nutzung als Gießwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Dies liegt darin begründet, dass der technische Aufwand, der für die Niederschlagswasserableitung betrieben wird, weitgehend durch die Vorhaltekosten bestimmt wird. Die Entwässerungsanlagen müssen so ausgelegt werden, dass sie in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu jeder Jahreszeit abzuleiten. Der hierfür erforderliche Aufwand entsteht auch dann, wenn saisonal (z. B. durch die Gartenbewässerung im Sommer) weniger Wasser eingeleitet wird, da die Abwasseranlagen für die Spitzenbelastungen auch in den Zeiten, in denen keine Gartenbewässerung erfolgt (also z. B. im Herbst und Winter), ausgelegt sein müssen.
Anders ist der Sachverhalt nur, wenn durch technische Einrichtungen gewährleistet werden kann, dass ganzjährig nur eine geringe Menge an Niederschlagswasser eingeleitet wird. Die Abwassergebührensatzung sieht daher z. B. vor, dass bebaute oder befestigte Flächen, welche an Rückhalteanlagen angeschlossen sind und die über einen Notüberlauf zur Kanalisation verfügen, zu 10 v. H. der jeweils überdeckten Bodenflächen in die Berechnung einfließen (§ 12 Abs. 2 f). Eine solche Einrichtung könnte z. B. eine umfangreiche Zisternenanlage sein, bei der das Niederschlagswasser ganzjährig gesammelt wird, wenn daraus das gesamte Brauchwasser für das Grundstück entnommen wird (Waschmaschine, Toilettenspülung etc.). Die konkreten technischen Anforderungen an solche Anlagen sind in den technischen Richtlinien der Stadtentwässerung Dresden dargestellt.
Ja. Für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren und deren Höhe kommt es nicht darauf an, ob das Niederschlagswasser einer Kläranlage zugeführt oder es aber in einen Vorfluter abgeleitet wird. Entscheidend ist für die Gebührenerhebung allein, ob die öffentlichen Abwasseranlagen in Anspruch genommen werden. Auch bei der Ableitung in einen Vorfluter fallen in der Regel erhebliche Kosten an, die solidarisch auf die Niederschlagswassergebühr umgelegt werden, insbesondere für den Bau und Betrieb von Regenrückhaltebecken und die Zahlung von Abwasserabgaben.
Nein. Eine Verwendung des vorgereinigten Abwassers zur Gartenbewässerung widerspricht dem Wasserrecht, dem Baurecht und den hygienischen Anforderungen. Nach § 50 Abs. 2 des Sächsisches Wassergesetzes (SächsWG) sind anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben dem Abwasserbeseitigungspflichtigem oder seinem Beauftragten zu überlassen. Dies gilt auch dann, wenn das Abwasser zuvor in einer Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet vorgereinigt wurde. Zudem ist eine einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks nicht dauerhaft zu allen Jahreszeiten gesichert. Das Ausbringen des Abwassers zum Zwecke der Gartenbewässerung beeinträchtigt ferner nach Auffassung der Gerichte wasserwirtschaftliche Belange, weil das Abwasser über den Boden in das Grundwasser gelangen kann. Zudem wird auch die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet, da die häuslichen Abwässer auch nach entsprechender Vorreinigung Schadstoffe verschiedener Art enthalten (Dauerstadien von Parasiten, Krankheitserreger wie Bakterien, Viren, Wurmeier), die zusammen mit menschlichen Fäkalien auftreten und nur durch Erhitzen weitgehend abgetötet oder durch spezielle Filtertechniken aus dem Abwasser herausgefiltert werden können. Zudem können chemische Substanzen aus Reinigungs-, Bade- und Putzmitteln ebenfalls nicht vollständig durch Mehrkammerkleinkläranlagen mit Pflanzenbeet (Bodenfilter) herausgefiltert werden.
Nein. Für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ist es erforderlich, dass das Kanalnetz ausreichend belüftet wird, da es ansonsten zu Faulungserscheinungen und der Bildung explosiver Gase kommen kann. Aus diesem Grunde müssen Revisionsschächte generell mit Lüftungsöffnungen ausgestattet sein. Dies sehen die einschlägigen Regelwerke auch standardmäßig vor. Daneben muss der Revisionsschacht stets zugänglich sein, um im Havariefall schnell reagieren zu können. Bei einer Überdeckung des Revisionsschachtes mit Erdreich werden diese Anforderungen unterlaufen. Insbesondere ist der Schacht im Havariefall weder erkennbar noch hinreichend schnell zu öffnen. Es besteht auch die Gefahr, dass es zu schädlichen und unbemerkten Sandeinträgen in die öffentlichen Abwasseranlagen kommt.
Ja. Für den ordnungsgemäßen technischen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ist es nicht erforderlich, dass alle Anlagen genau nach Höhe und Lage vermessen sind. Zwar liegen inzwischen für den überwiegenden Teil des Kanalnetzes, das zum Teil bereits vor mehr als 100 Jahren gebaut wurde, exakte Lage- und Höhenangaben vor. Es gibt aber auch noch Bereiche, in denen die Lage und Höhe nur näherungsweise bestimmt werden kann. Wenn die Bauherrin oder der Bauherr hier konkretere Angaben benötigt, muss er die dazu erforderlichen Untersuchungen selbst und auf eigene Kosten veranlassen. Ein Anspruch auf Auskunfterteilung besteht nur insoweit, wie die Daten bekannt sind. Weitergehende Untersuchungen, die betriebstechnisch nicht erforderlich sind, braucht der Aufgabenträger nicht vorzunehmen.
Bei der Planung von Baumaßnahmen werden bereits standardmäßig umfangreiche Anstrengungen unternommen, Beeinträchtigungen der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück möglichst zu vermeiden. Sie lassen sich aber nicht immer völlig vermeiden. Generell gibt es in diesem Fall keine Ausgleichsansprüche des betroffenen Grundstückseigentümers.
Der rechtlich geschützte Anliegergebrauch bezieht sich nur auf eine ausreichende Verbindung zur Straße. Bei Gewerbegrundstücken gehört hierzu, dass das Grundstück mit Lastkraftwagen sicher und vorschriftsmäßig erreicht werden kann. Der Anliegergebrauch gewährt dabei keinen Anspruch dahingehend, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar am Grundstück oder in angemessener Nähe eingerichtet werden und erhalten bleiben. Der Anliegergebrauch wird daher nicht betroffen, wenn z. B. Kundenparkplätze durch Änderung von Verkehrsregelungen entfallen. In welchem Umfang im Einzelfall Einschränkungen hinzunehmen sind, richtet sich nach dem jeweiligen öffentlichen Bedürfnis. Grundsätzlich reicht es aus, wenn das Grundstück für die Dauer der Bauarbeiten fußläufig erreicht werden kann. Eine Erreichbarkeit mit Kfz ist bei Wohnbebauung nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Ein evtl. aus der Baumaßnahme resultierender Umsatzrückgang ist bei unvermeidbaren Baumaßnahmen ohne Entschädigungsansprüche hinzunehmen.
Generell hat der Grundstückseigentümer die Kosten solcher Ermittlungen selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht regelmäßig nicht. Der Grundstückseigentümer erfüllt mit der Auskunft eine ihm nach der Entwässerungssatzung obliegende eigene Verpflichtung, die im allgemeinen Interesse des Funktionierens der Verwaltung begründet worden ist. Er wird damit weder als Zeuge oder Sachverständiger herangezogen noch handelt er in fremdem Auftrag. Vielmehr ist er selbst für die Beschaffung der Informationen zuständig.